320.30
SSV
CH-SG
Art. 10 Statut des Spitalverbundes (SSV) - Zeichnungsberechtigung
II. Organe des Spitalverbundes - 1. Verwaltungsrat
Art. 10 SSV · Zeichnungsberechtigung
1. Für den Verwaltungsrat zeichnet die Verwaltungsratspräsidentin oder der Verwaltungsratspräsident kollektiv zu zweien mit
a) der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Verwaltungsrates;
b) der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung des Spitalverbundes;
c) der Sekretärin oder dem Sekretär des Verwaltungsrates.
2. Der Verwaltungsrat kann im Geschäfts- und Organisationsreglement abweichende Zeichnungsberechtigungen vorsehen.