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320.30 SSV CH-SG

Art. 10 Statut des Spitalverbundes (SSV) - Zeichnungsberechtigung

II. Organe des Spitalverbundes - 1. Verwaltungsrat
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Art. 10 SSV · Zeichnungsberechtigung

1. Für den Verwaltungsrat zeichnet die Verwaltungsratspräsidentin oder der Verwaltungsratspräsident kollektiv zu zweien mit

a) der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Verwaltungsrates;

b) der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung des Spitalverbundes;

c) der Sekretärin oder dem Sekretär des Verwaltungsrates.

2. Der Verwaltungsrat kann im Geschäfts- und Organisationsreglement abweichende Zeichnungsberechtigungen vorsehen.

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