320.220
SZL
CH-SG
Art. 9 Statut des Zentrums für Labormedizin (SZL) - Vertragskompetenzen und Vertretungsbefugnisse
II. Organe des Zentrums - 2. Geschäftsleitung
Art. 9 SZL · Vertragskompetenzen und Vertretungsbefugnisse
1. Die Geschäftsleitung schliesst nach Massgabe von Art. 5 Bst. k GZL Vereinbarungen mit Dritten ab, welche die Umsetzung von operativen Geschäften im Zuständigkeitsbereich der Geschäftsleitung betreffen. Der Abschluss übriger Vereinbarungen, insbesondere betreffend Tarife oder solcher von strategischer Bedeutung oder politischer Tragweite, bleibt dem Verwaltungsrat vorbehalten.
2. Die Geschäftsleitung vertritt das Zentrum im Rahmen ihrer Befugnisse nach aussen, unter Vorbehalt der Vertretungsbefugnisse des Verwaltungsrates.