320.220
SZL
CH-SG
Art. 6 Statut des Zentrums für Labormedizin (SZL) - Zeichnungsberechtigung
II. Organe des Zentrums - 1. Verwaltungsrat
Art. 6 SZL · Zeichnungsberechtigung
1. Für den Verwaltungsrat zeichnet die Verwaltungsratspräsidentin oder der Verwaltungsratspräsident, im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, kollektiv zu zweien mit einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates.