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320.220 SZL CH-SG

Art. 6 Statut des Zentrums für Labormedizin (SZL) - Zeichnungsberechtigung

II. Organe des Zentrums - 1. Verwaltungsrat
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Art. 6 SZL · Zeichnungsberechtigung

1. Für den Verwaltungsrat zeichnet die Verwaltungsratspräsidentin oder der Verwaltungsratspräsident, im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, kollektiv zu zweien mit einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates.

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