320.220
SZL
CH-SG
Art. 14 Statut des Zentrums für Labormedizin (SZL) - Austritte
III. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 14 SZL · Austritte
1. Austretende Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung geben auf das Datum ihres Ausscheidens hin sämtliche sich in ihrem Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen dem Zentrum zurück.
2. Sie bewahren Dritten gegenüber auch nach ihrem Austritt Stillschweigen über die während ihrer Amtsausübung erlangten Kenntnisse.