Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
320.220 SZL CH-SG

Art. 14 Statut des Zentrums für Labormedizin (SZL) - Austritte

III. Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 SZL · Austritte

1. Austretende Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung geben auf das Datum ihres Ausscheidens hin sämtliche sich in ihrem Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen dem Zentrum zurück.

2. Sie bewahren Dritten gegenüber auch nach ihrem Austritt Stillschweigen über die während ihrer Amtsausübung erlangten Kenntnisse.

← Art. 13 SZL Statut des Zentrums für Labormedizin (SZL) - Geltungsbereich Art. 15 SZL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →