Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
320.220 SZL CH-SG

Art. 12 Statut des Zentrums für Labormedizin (SZL) - Geschäfts- und Organisationsreglement

III. Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 SZL · Geschäfts- und Organisationsreglement

1. Der Verwaltungsrat erlässt für den Verwaltungsrat, seine Ausschüsse und die Geschäftsleitung ein Geschäfts- und Organisationsreglement.

2. Es enthält unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen dieses Erlasses insbesondere Bestimmungen

a) als Geschäftsordnung des Verwaltungsrates über

1. Weisungs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte der Mitglieder des Verwaltungsrates;

2. den Beizug von Personen mit beratender Stimme und von externen Fachpersonen;

3. die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Ausschüsse;

4. die Organisation einer Geschäftsstelle;

b) zur Geschäftsleitung betreffend

1. Zusammensetzung und Wahlverfahren;

2. Vorsitz und Stellvertretung;

3. Einzelheiten der Aufgaben nach Art. 8 dieses Erlasses;

c) für beide Organe und ihre Gremien insbesondere über

1. Information und Kommunikation;

2. Sitzungseinberufung, Sitzungsordnung und Protokollierung;

3. Beschlussfassung, Präsidialverfügungen und Verfahren für Zirkulationsbeschlüsse.

← Art. 11 SZL Statut des Zentrums für Labormedizin (SZL) - Geltungsbereich Art. 13 SZL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →