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320.22 GZL CH-SG

Art. 8 Gesetz über das Zentrum für Labormedizin (GZL) - Regierung

II. Zuständigkeiten - 2. Regierung und Kantonsrat
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Art. 8 GZL · Regierung

1. Die Regierung

a) legt den Leistungsauftrag fest;

b) genehmigt das Statut des Zentrums;

c) übt die Aufsicht über das Zentrum aus;

d)* wählt den Verwaltungsrat und bestimmt den Vorsitz;

e)* kann Mitglieder des Verwaltungsrates bei Vorliegen eines ausreichenden sachlichen Grundes während der Amtsdauer abwählen. Art. 21 Abs. 2 Bst. b bis e des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 werden sachgemäss angewendet;

f) bestimmt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates;

g) legt Vorgaben über Qualitätssicherung und Controlling fest;

h) genehmigt die Jahresrechnung und beschliesst über Gewinn- und Verlustverteilung;

i) genehmigt den Geschäftsbericht;

j) legt Vorgaben über die Erstattung des Leistungsberichts fest;

k)* genehmigt den Leistungsbericht;

l)* genehmigt den Erwerb oder die Veräusserung von Beteiligungsrechten, wenn der Preis die Betragsgrenze des allgemeinen fakultativen Finanzreferendums übersteigt.

2. Regierung und zuständiges Departement können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die das Geschäft betreffenden Akten einsehen.

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