Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
320.22 GZL CH-SG

Art. 7 Gesetz über das Zentrum für Labormedizin (GZL) - Revisionsstelle

II. Zuständigkeiten - 1. Organe des Zentrums
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 GZL · Revisionsstelle

1. Die Regierung wählt als Revisionsstelle die kantonale Finanzkontrolle oder eine externe Revisionsstelle.

2. Die Revisionsstelle prüft Rechnungswesen und Jahresrechnung des Zentrums für Labormedizin.

← Art. 6 GZL Gesetz über das Zentrum für Labormedizin (GZL) - Rechtsnatur und Sitz Art. 8 GZL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →