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320.22 GZL CH-SG

Art. 6 Gesetz über das Zentrum für Labormedizin (GZL) - Geschäftsleitung

II. Zuständigkeiten - 1. Organe des Zentrums
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Art. 6 GZL · Geschäftsleitung

1. Die Geschäftsleitung

a) stellt die operative Führung nach Massgabe des Statuts sicher;

b) erfüllt die Aufgaben, die ihr durch das Statut und ergänzende Anordnungen des Verwaltungsrates übertragen sind;

c) wählt die Mitarbeitenden, soweit nicht nach dem Statut der Verwaltungsrat zuständig ist;

d) erfüllt alle weiteren Aufgaben, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.

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