320.22
GZL
CH-SG
Art. 6 Gesetz über das Zentrum für Labormedizin (GZL) - Geschäftsleitung
II. Zuständigkeiten - 1. Organe des Zentrums
Art. 6 GZL · Geschäftsleitung
1. Die Geschäftsleitung
a) stellt die operative Führung nach Massgabe des Statuts sicher;
b) erfüllt die Aufgaben, die ihr durch das Statut und ergänzende Anordnungen des Verwaltungsrates übertragen sind;
c) wählt die Mitarbeitenden, soweit nicht nach dem Statut der Verwaltungsrat zuständig ist;
d) erfüllt alle weiteren Aufgaben, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.