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320.22 GZL CH-SG

Art. 5 Gesetz über das Zentrum für Labormedizin (GZL) - b) Zuständigkeit

II. Zuständigkeiten - 1. Organe des Zentrums
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Art. 5 GZL · b) Zuständigkeit

1. Der Verwaltungsrat

a) erlässt das Statut des Zentrums. Dieses regelt insbesondere

1. die Organisation des Zentrums;

2. Aufgaben und Zuständigkeit der Geschäftsleitung;

b) organisiert das Rechnungswesen und die interne Finanzkontrolle;

c) beschliesst über Tarife für die Leistungen des Zentrums, soweit diese nicht in Gesetz oder Verordnung festgelegt sind;

d) wählt die Geschäftsleitung und deren Vorsitzende oder Vorsitzenden;

e) beaufsichtigt die Geschäftsleitung;

f) stellt Qualitätssicherung und Controlling sicher;

g)* sorgt für Investitions- und Finanzplanung;

h) beschliesst über Voranschlag und Jahresrechnung;

hbis)* stellt der Regierung Antrag über die Verteilung von Gewinn oder Verlust;

i) beschliesst über die Verwendung des dem Zentrum verbleibenden Gewinns. Die Verwendung des Gewinns ist auf Zwecke beschränkt, die der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen;

j) erlässt Leistungsbericht und Geschäftsbericht;

k)* schliesst Vereinbarungen mit Dritten ab, soweit nicht nach dem Statut die Geschäftsleitung zuständig ist;

l)* ist verantwortlich für die Umsetzung der Eigentümerstrategie und berichtet der Regierung wenigstens einmal je Amtsdauer über die Erreichung der Vorgaben der Eigentümerstrategie.

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