Art. 5 Gesetz über das Zentrum für Labormedizin (GZL) - b) Zuständigkeit
Art. 5 GZL · b) Zuständigkeit
1. Der Verwaltungsrat
a) erlässt das Statut des Zentrums. Dieses regelt insbesondere
1. die Organisation des Zentrums;
2. Aufgaben und Zuständigkeit der Geschäftsleitung;
b) organisiert das Rechnungswesen und die interne Finanzkontrolle;
c) beschliesst über Tarife für die Leistungen des Zentrums, soweit diese nicht in Gesetz oder Verordnung festgelegt sind;
d) wählt die Geschäftsleitung und deren Vorsitzende oder Vorsitzenden;
e) beaufsichtigt die Geschäftsleitung;
f) stellt Qualitätssicherung und Controlling sicher;
g)* sorgt für Investitions- und Finanzplanung;
h) beschliesst über Voranschlag und Jahresrechnung;
hbis)* stellt der Regierung Antrag über die Verteilung von Gewinn oder Verlust;
i) beschliesst über die Verwendung des dem Zentrum verbleibenden Gewinns. Die Verwendung des Gewinns ist auf Zwecke beschränkt, die der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen;
j) erlässt Leistungsbericht und Geschäftsbericht;
k)* schliesst Vereinbarungen mit Dritten ab, soweit nicht nach dem Statut die Geschäftsleitung zuständig ist;
l)* ist verantwortlich für die Umsetzung der Eigentümerstrategie und berichtet der Regierung wenigstens einmal je Amtsdauer über die Erreichung der Vorgaben der Eigentümerstrategie.