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320.22 GZL CH-SG

Art. 4 Gesetz über das Zentrum für Labormedizin (GZL) - Verwaltungsrat a) Zusammensetzung und Wahl

II. Zuständigkeiten - 1. Organe des Zentrums
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Art. 4 GZL · Verwaltungsrat a) Zusammensetzung und Wahl

1. Dem Verwaltungsrat gehören höchstens sieben nach fachlichen Kriterien gewählte Mitglieder an. Mitglieder anderer Organe des Zentrums für Labormedizin sowie Mitglieder der Regierung sind nicht wählbar.

a)* ...

b)* ...

2. Die Amtsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Sie endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.

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