320.22
GZL
CH-SG
Art. 2 Gesetz über das Zentrum für Labormedizin (GZL) - Aufgaben
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 GZL · Aufgaben
1. Das Zentrum erbringt nach Massgabe des Leistungsauftrags labormedizinische Leistungen für die Spitalverbunde, die psychiatrischen Dienste und die Veterinärbehörden.
2. Es erfüllt weitere Aufgaben, die ihm mit Leistungsauftrag übertragen werden.
3. Es kann Aufträge mit Dritten abschliessen, insbesondere mit
a) freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten über labormedizinische Leistungen;
b) ausserkantonalen und privaten Spitälern über Leistungen im Bereich von humanmedizinischer und veterinärmedizinischer Labordiagnostik;
c) anderen labormedizinischen Einrichtungen;
d) Universitäten, Hochschulen und weiteren Ausbildungsstätten.