Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
320.22 GZL CH-SG

Art. 2 Gesetz über das Zentrum für Labormedizin (GZL) - Aufgaben

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 GZL · Aufgaben

1. Das Zentrum erbringt nach Massgabe des Leistungsauftrags labormedizinische Leistungen für die Spitalverbunde, die psychiatrischen Dienste und die Veterinärbehörden.

2. Es erfüllt weitere Aufgaben, die ihm mit Leistungsauftrag übertragen werden.

3. Es kann Aufträge mit Dritten abschliessen, insbesondere mit

a) freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten über labormedizinische Leistungen;

b) ausserkantonalen und privaten Spitälern über Leistungen im Bereich von humanmedizinischer und veterinärmedizinischer Labordiagnostik;

c) anderen labormedizinischen Einrichtungen;

d) Universitäten, Hochschulen und weiteren Ausbildungsstätten.

← Art. 1 GZL Gesetz über das Zentrum für Labormedizin (GZL) - Rechtsnatur und Sitz Art. 3 GZL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →