320.22
GZL
CH-SG
Art. 19 Gesetz über das Zentrum für Labormedizin (GZL) - Übergangsbestimmung des II. Nachtrags vom 13. August 2019[[1]](#articletitle_text_fn_251521_2_1_c)
IV. Schlussbestimmungen
Art. 19 GZL · Übergangsbestimmung des II. Nachtrags vom 13. August 2019[[1]](#articletitle_text_fn_251521_2_1_c)
1. Grundstücke, die für das Zentrum betrieblich notwendig sind, sowie damit verbundene beschränkte dingliche Rechte und vor- und angemerkte Rechtsverhältnisse gehen auf das Zentrum über.
2. Der Kantonsrat regelt den Vollzug der Eigentumsübertragung durch Beschluss. Dabei legt er die ins Eigentum des Zentrums übergehenden Grundstücke und deren Übertragungswert fest.
3. Für die Übertragung von Grundstücken, beschränkten dinglichen Rechten sowie vor- und angemerkten Rechtsverhältnissen nach Abs. 1 dieser Bestimmung werden keine Abgaben, insbesondere keine Beurkundungs- und Grundbuchgebühren, sowie keine Handänderungssteuern erhoben.