Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
320.22 GZL CH-SG

Art. 17 Gesetz über das Zentrum für Labormedizin (GZL) - c) Personal

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 17 GZL · c) Personal

1. Das bei den Instituten angestellte Personal tritt mit Errichtung des Zentrums in das Dienstverhältnis mit diesem über.

2. Die Anstellungsverhältnisse bleiben unverändert.

3. Das zuständige Departement regelt den Übergang.

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