320.22
GZL
CH-SG
Art. 17 Gesetz über das Zentrum für Labormedizin (GZL) - c) Personal
IV. Schlussbestimmungen
Art. 17 GZL · c) Personal
1. Das bei den Instituten angestellte Personal tritt mit Errichtung des Zentrums in das Dienstverhältnis mit diesem über.
2. Die Anstellungsverhältnisse bleiben unverändert.
3. Das zuständige Departement regelt den Übergang.