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320.22 GZL CH-SG

Art. 16 Gesetz über das Zentrum für Labormedizin (GZL) - b) Dotationskapital

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 16 GZL · b) Dotationskapital

1. Der Kanton stattet das Zentrum mit einem Dotationskapital von höchstens fünf Millionen Franken aus.

2. Der Kantonsrat legt den Betrag im Voranschlag fest.

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