320.22
GZL
CH-SG
Art. 15 Gesetz über das Zentrum für Labormedizin (GZL) - Übergangsbestimmungen a) Errichtung des Zentrums
IV. Schlussbestimmungen
Art. 15 GZL · Übergangsbestimmungen a) Errichtung des Zentrums
1. Der Kanton errichtet das Zentrum durch Verselbständigung und Zusammenführung des Instituts für klinische Mikrobiologie und Immunologie sowie des Instituts für klinische Chemie und Hämatologie.
2. Mit Errichtung des Zentrums gehen an dieses über
a) als Aktiven die Betriebsmittel der Institute;
b) als Passiven die den Instituten zuzurechnenden Verpflichtungen des Kantons.