Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
320.22 GZL CH-SG

Art. 15 Gesetz über das Zentrum für Labormedizin (GZL) - Übergangsbestimmungen a) Errichtung des Zentrums

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 15 GZL · Übergangsbestimmungen a) Errichtung des Zentrums

1. Der Kanton errichtet das Zentrum durch Verselbständigung und Zusammenführung des Instituts für klinische Mikrobiologie und Immunologie sowie des Instituts für klinische Chemie und Hämatologie.

2. Mit Errichtung des Zentrums gehen an dieses über

a) als Aktiven die Betriebsmittel der Institute;

b) als Passiven die den Instituten zuzurechnenden Verpflichtungen des Kantons.

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