320.22
GZL
CH-SG
Art. 12d Gesetz über das Zentrum für Labormedizin (GZL) - d) Darlehen
III. Betrieb
Art. 12d GZL · d) Darlehen
1. Der Kanton kann dem Zentrum für Labormedizin für die Finanzierung von Neubauvorhaben rückzahlbare Darlehen im Umfang der Baukosten gewähren.
2. Darlehen werden basierend auf einem zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltenden und der Refinanzierung des Kantons angepassten Zinssatz verzinst. Der Zinssatz wird nach Ablauf der Laufzeit den aktuellen Konditionen angepasst.