Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
320.22 GZL CH-SG

Art. 12b Gesetz über das Zentrum für Labormedizin (GZL) - b) Vorkaufsrecht

III. Betrieb
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12b GZL · b) Vorkaufsrecht

1. Dem Kanton steht bei der Veräusserung von Grundstücken, die er an das Zentrum übertragen hat, ein Vorkaufsrecht zu in der Höhe des Übertragungswerts zuzüglich des Restwerts der seit der Übertragung getätigten Investitionen.

← Art. 12a GZL Gesetz über das Zentrum für Labormedizin (GZL) - Rechtsnatur und Sitz Art. 12c GZL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →