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320.22 GZL CH-SG

Art. 12a Gesetz über das Zentrum für Labormedizin (GZL) - Immobilien a) Bewirtschaftung

III. Betrieb
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Art. 12a GZL · Immobilien a) Bewirtschaftung

1. Die für das Zentrum betrieblich notwendigen Immobilien werden durch das Zentrum erstellt und bewirtschaftet.

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