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320.22 GZL CH-SG

Art. 11 Gesetz über das Zentrum für Labormedizin (GZL) - b) Pflichtreserve

III. Betrieb
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Art. 11 GZL · b) Pflichtreserve

1. Erzielt das Zentrum einen Gewinn und ist ein Verlustvortrag abgetragen, weist es einen Fünftel des Gewinns der Pflichtreserve zu, bis diese einen Fünftel des Dotationskapitals erreicht.

2. Die Pflichtreserve dient der Deckung von Verlusten sowie der Finanzierung von Massnahmen, die geeignet sind, die Folgen eines schlechten Geschäftsgangs zu mildern.

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