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320.22 GZL CH-SG

Art. 10 Gesetz über das Zentrum für Labormedizin (GZL) - Haushalt a) Finanzierung

III. Betrieb
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Art. 10 GZL · Haushalt a) Finanzierung

1. Das Zentrum finanziert die Erfüllung der Aufgaben durch

a) Einnahmen nach Massgabe der Tarife;

b) Nutzung des Dotationskapitals;

c) Verwendung der vom Finanzdepartement gewährten Betriebskredite;

d)* ...

e)* Einnahmen aus gemeinwirtschaftlichen Leistungen.

2. Wo kostendeckende Vergütungssysteme fehlen, kann der Kanton dem Zentrum Beiträge an die ungedeckten Kosten für versorgungspolitisch sinnvolle und notwendige Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gewähren. Die Gewährung von Beiträgen kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Beiträge können gewährt werden, wenn

a) die Leistung wirtschaftlich erbracht wird;

b) die ungedeckten Kosten nicht durch Gewinne aus Leistungen gedeckt werden können, die nicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterliegen.

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