320.20
CH-SG
Art. 2 Grossratsbeschluss über die Schaffung von Spitalverbunden - Vermögen und Schulden a) Dotationskapital
I. Spitalverbunde
Art. 2 Grossratsbeschluss über die Schaffung von Spitalverbunden · Vermögen und Schulden a) Dotationskapital
1. Der Staat stattet die Spitalverbunde mit einem Dotationskapital von gesamthaft höchstens 50 Mio. Franken aus.
2. Der Kantonsrat legt den Betrag für den Spitalverbund fest.