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CH-SG
Art. 1 Grossratsbeschluss über die Schaffung von Spitalverbunden - Bildung
I. Spitalverbunde
Art. 1 Grossratsbeschluss über die Schaffung von Spitalverbunden · Bildung
1. Der Staat gründet vier Spitalverbunde.
2. In je einen Spitalverbund werden überführt
a) das Kantonsspital St.Gallen und das kantonale Spital Rorschach;
b) die kantonalen Spitäler Altstätten, Grabs und Walenstadt;
c) das kantonale Spital Uznach;
d) das kantonale Spital Flawil und die Gemeindespitäler Wattwil und Wil.
3. Die Gemeindespitäler Wattwil und Wil werden in den Spitalverbund überführt, wenn die Übernahme nach Art. 7 dieses Beschlusses zustande kommt.