Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
320.2 GSV CH-SG

Art. 8 Gesetz über den Spitalverbund (GSV) - Revisionsstelle

II. Organe
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Art. 8 GSV · Revisionsstelle

1. Die Regierung wählt als Revisionsstelle die kantonale Finanzkontrolle oder eine externe Revisionsstelle.

2. Die Revisionsstelle prüft Rechnungswesen und Jahresrechnung des Spitalverbundes.

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