Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
320.2 GSV CH-SG

Art. 7 Gesetz über den Spitalverbund (GSV) - Geschäftsleitung

II. Organe
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Art. 7 GSV · Geschäftsleitung

1. Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung nach Massgabe des Statutes und nimmt alle Aufgaben wahr, die ihr der Verwaltungsrat überträgt.

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