320.2
GSV
CH-SG
Art. 7 Gesetz über den Spitalverbund (GSV) - Geschäftsleitung
II. Organe
Art. 7 GSV · Geschäftsleitung
1. Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung nach Massgabe des Statutes und nimmt alle Aufgaben wahr, die ihr der Verwaltungsrat überträgt.