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320.2 GSV CH-SG

Art. 6 Gesetz über den Spitalverbund (GSV) - b) Aufgaben

II. Organe
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Art. 6 GSV · b) Aufgaben

1. Der Verwaltungsrat regelt Organisation und Firma des Spitalverbundes durch Statut. Dieses bedarf der Genehmigung der Regierung.

2. Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte des Spitalverbundes, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Insbesondere

a) hat er die Oberleitung der Anstalt und erteilt er die nötigen Weisungen;

b) gestaltet er das Rechnungswesen, die interne Finanzkontrolle sowie die Finanzplanung;

c)* stellt er der Regierung Antrag über die Verteilung des Gewinns oder Verlusts der konsolidierten Jahresrechnung und bestimmt er über die Verwendung eines dem Spitalverbund verbleibenden Gewinnes;

d) erstellt er den Geschäftsbericht;

e) wählt er den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung;

f) hat er die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, des Statutes, der Reglemente und der Weisungen;

g)* legt er die Tarife für die Leistungen des Spitalverbundes fest;

h)* ist er verantwortlich für die Umsetzung der Eigentümerstrategie und berichtet er der Regierung wenigstens einmal je Amtsdauer über die Erreichung der Vorgaben der Eigentümerstrategie;

i)* legt er unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Kantonsrates die Spitalstandorte fest;

j)* beschliesst er über die Gründung von Gesellschaften und die Beteiligung an Unternehmen;

k)* genehmigt er Beschlüsse der Spitalanlagengesellschaft nach Art. 17octies dieses Erlasses.

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