Art. 5 Gesetz über den Spitalverbund (GSV) - Verwaltungsrat a) Wahl und Zusammensetzung
Art. 5 GSV · Verwaltungsrat a) Wahl und Zusammensetzung
1. Die Regierung wählt den Verwaltungsrat des Spitalverbundes und bestimmt den Vorsitz. Sie legt die Entschädigungen fest. Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die Festlegung des Vorsitzes unterliegen der Genehmigung durch den Kantonsrat.
2. Dem Verwaltungsrat gehören fünf bis neun nach fachlichen Kriterien gewählte Mitglieder an. Mitglieder anderer Organe des Spitalverbundes sowie Mitglieder der Regierung sind nicht wählbar.
a)* ...
b)* ...
3. Die Amtsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Sie endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.
4. Die Regierung kann Mitglieder des Verwaltungsrates bei Vorliegen eines ausreichenden sachlichen Grundes während der Amtsdauer abwählen. Art. 21 Abs. 2 Bst. b bis e des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 werden sachgemäss angewendet.