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320.2 GSV CH-SG

Art. 4bis Gesetz über den Spitalverbund (GSV) - c) weitere Leistungen 1. Grundsatz

I. Gegenstand, Stellung und Aufgaben
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Art. 4bis GSV · c) weitere Leistungen 1. Grundsatz

1. Der Spitalverbund kann zusätzlich zum Leistungsauftrag nach Art. 10 des Gesetzes über die Spitalplanung und -finanzierung vom 31. Januar 2012 weitere Leistungen mit Bezug zur Gesundheitsversorgung anbieten, soweit die Erfüllung des Leistungsauftrags und die langfristige Gesundheitsversorgung nicht beeinträchtigt werden.

1bis. Der Spitalverbund kann insbesondere Gesundheits- oder Notfallzentren betreiben sowie ambulante Leistungen innerhalb und ausserhalb der Spitalinfrastruktur anbieten.

2. Die mit weiteren Leistungen verbundenen Kosten und Erträge werden separat erfasst und ausgewiesen.

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