320.2
GSV
CH-SG
Art. 4bis Gesetz über den Spitalverbund (GSV) - c) weitere Leistungen 1. Grundsatz
I. Gegenstand, Stellung und Aufgaben
Art. 4bis GSV · c) weitere Leistungen 1. Grundsatz
1. Der Spitalverbund kann zusätzlich zum Leistungsauftrag nach Art. 10 des Gesetzes über die Spitalplanung und -finanzierung vom 31. Januar 2012 weitere Leistungen mit Bezug zur Gesundheitsversorgung anbieten, soweit die Erfüllung des Leistungsauftrags und die langfristige Gesundheitsversorgung nicht beeinträchtigt werden.
1bis. Der Spitalverbund kann insbesondere Gesundheits- oder Notfallzentren betreiben sowie ambulante Leistungen innerhalb und ausserhalb der Spitalinfrastruktur anbieten.
2. Die mit weiteren Leistungen verbundenen Kosten und Erträge werden separat erfasst und ausgewiesen.