Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
320.2 GSV CH-SG

Art. 31 Gesetz über den Spitalverbund (GSV) - h) Immobilien

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 31 GSV · h) Immobilien

1. Für die Übertragung von Grundstücken, beschränkten dinglichen Rechten sowie vor- und angemerkten Rechtsverhältnissen von den vier bisherigen Spitalanlagengesellschaften zur Spitalanlagengesellschaft werden keine Abgaben, insbesondere keine Beurkundungs- und Grundbuchgebühren, sowie keine Handänderungssteuern erhoben.

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