Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
320.2 GSV CH-SG

Art. 3 Gesetz über den Spitalverbund (GSV) - Aufgaben a) allgemein

I. Gegenstand, Stellung und Aufgaben
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Art. 3 GSV · Aufgaben a) allgemein

1. Der Spitalverbund trägt insbesondere bei

a) zur bedarfsgerechten Spitalversorgung;

b) zur Notfallversorgung bei Krankheit und Unfall;

c)* zur Aus- und Weiterbildung in den Berufen des Gesundheitswesens;

d)* zur universitären Lehre;

e)* zur Forschung.

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