Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
320.2 GSV CH-SG

Art. 2bis Gesetz über den Spitalverbund (GSV) - Standorte

I. Gegenstand, Stellung und Aufgaben
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Art. 2bis GSV · Standorte

1. ...

2. Der Verwaltungsrat des Spitalverbundes legt unter Vorbehalt von Abs. 3 dieser Bestimmung die Spitalstandorte fest.

3. Über den allfälligen Verzicht auf einen der bei Vollzugsbeginn des V. Nachtrags zu diesem Erlass bestehenden Spitalstandorte, Kantonsspital St.Gallen, Spital Grabs, Spital Linth in Uznach und Spital Wil, entscheidet der Kantonsrat.

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