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320.2 GSV CH-SG

Art. 29 Gesetz über den Spitalverbund (GSV) - f) Organe Spitalanlagengesellschaften

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 29 GSV · f) Organe Spitalanlagengesellschaften

1. Die erste Amtsdauer des Verwaltungsrates der Spitalanlagengesellschaft beginnt mit Vollzugsbeginn dieses Nachtrags und endet am 31. Mai 2028.

2. Bis zum Amtsantritt der Geschäftsleitung der Spitalanlagengesellschaft bleiben die bisherigen Geschäftsleitungen der vier Spitalanlagengesellschaften für die Aufgaben nach Art. 17sexies dieses Erlasses zuständig.

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