Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
320.2 GSV CH-SG

Art. 28 Gesetz über den Spitalverbund (GSV) - e) Fusion Spitalanlagengesellschaften

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 28 GSV · e) Fusion Spitalanlagengesellschaften

1. Die Spitalanlagengesellschaft entsteht durch Fusion der vier Spitalanlagengesellschaften. Insbesondere übernimmt sie von ihnen mit Vollzugsbeginn dieses Nachtrags sämtliche

a) Aktiven und Passiven;

b) vertraglichen und ausservertraglichen Rechte und Verpflichtungen;

c) bestehenden und zukünftigen Haftungsverpflichtungen aus der Tätigkeit der vier Spitalanlagengesellschaften.

2. Das Vorkaufsrecht des Kantons nach Art. 17novies dieses Erlasses bleibt sachgemäss bestehen.

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