320.2
GSV
CH-SG
Art. 28 Gesetz über den Spitalverbund (GSV) - e) Fusion Spitalanlagengesellschaften
VI. Schlussbestimmungen
Art. 28 GSV · e) Fusion Spitalanlagengesellschaften
1. Die Spitalanlagengesellschaft entsteht durch Fusion der vier Spitalanlagengesellschaften. Insbesondere übernimmt sie von ihnen mit Vollzugsbeginn dieses Nachtrags sämtliche
a) Aktiven und Passiven;
b) vertraglichen und ausservertraglichen Rechte und Verpflichtungen;
c) bestehenden und zukünftigen Haftungsverpflichtungen aus der Tätigkeit der vier Spitalanlagengesellschaften.
2. Das Vorkaufsrecht des Kantons nach Art. 17novies dieses Erlasses bleibt sachgemäss bestehen.