Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
320.2 GSV CH-SG

Art. 27 Gesetz über den Spitalverbund (GSV) - d) Spital Altstätten

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 27 GSV · d) Spital Altstätten

1. Das Spital Altstätten wird bis zur Umwandlung in ein Gesundheits- oder Notfallzentrum als Spital mit stationärem Angebot geführt.

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