Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
320.2 GSV CH-SG

Art. 25 Gesetz über den Spitalverbund (GSV) - b) Organe Spitalverbunde

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 25 GSV · b) Organe Spitalverbunde

1. Die erste Amtsdauer des Verwaltungsrates des Spitalverbundes beginnt mit Vollzugsbeginn dieses Nachtrags und endet am 31. Mai 2028.

2. Bis zum Amtsantritt der Geschäftsleitung des Spitalverbundes bleiben die bisherigen Geschäftsleitungen der Spitalverbunde für die Aufgaben nach Art. 7 dieses Erlasses zuständig.

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