Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
320.2 GSV CH-SG

Art. 24 Gesetz über den Spitalverbund (GSV) - Übergangsbestimmungen des V. Nachtrags vom 25. Juni 2024 a) Fusion

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 24 GSV · Übergangsbestimmungen des V. Nachtrags vom 25. Juni 2024 a) Fusion

1. Der Spitalverbund entsteht durch Fusion der vier Spitalverbunde. Insbesondere übernimmt er von ihnen mit Vollzugsbeginn dieses Nachtrags sämtliche

a) Aktiven und Passiven;

b) vertraglichen und ausservertraglichen Rechte und Verpflichtungen;

c) bestehenden und zukünftigen Haftungsverpflichtungen aus der Tätigkeit der vier Spitalverbunde.

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