Art. 23 Gesetz über den Spitalverbund (GSV) - Übergangsbestimmung des III. Nachtrags vom 28. Juni 2016
Art. 23 GSV · Übergangsbestimmung des III. Nachtrags vom 28. Juni 2016
1. Grundstücke, die für die Spitalverbunde betrieblich notwendig sind, sowie damit verbundene beschränkte dingliche Rechte und vor- und angemerkte Rechtsverhältnisse gehen auf die Spitalanlagengesellschaften über.
2. Der Kantonsrat regelt den Vollzug der Eigentumsübertragung durch Beschluss. Er
a) legt die ins Eigentum der Spitalanlagengesellschaften übergehenden Grundstücke und deren Übertragungswert fest;
b) regelt die Übertragung und Finanzierung beschlossener Bauprojekte auf die Spitalanlagengesellschaften und die Kompetenzen für Projektänderungen.
3. Für die Übertragung von Grundstücken, beschränkten dinglichen Rechten sowie vor- und angemerkten Rechtsverhältnissen nach Abs. 1 dieser Bestimmung werden keine Abgaben, insbesondere keine Beurkundungs- und Grundbuchgebühren, sowie keine Handänderungssteuern erhoben.