Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
320.2 GSV CH-SG

Art. 21 Gesetz über den Spitalverbund (GSV) - Rechtsgültigkeit

VI. Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 GSV · Rechtsgültigkeit

1. Dieses Gesetz wird mit dem Grossratsbeschluss über die Schaffung von Spitalverbunden rechtsgültig.

← Art. 17ter GSV Gesetz über den Spitalverbund (GSV) - Rechtsnatur, Sitz und Tätigkeit Art. 22 GSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →