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320.2 GSV CH-SG

Art. 17bis Gesetz über den Spitalverbund (GSV) - Spitalanlagengesellschaft a) Aufgabe und Stellung

V. Immobilien
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Art. 17bis GSV · Spitalanlagengesellschaft a) Aufgabe und Stellung

1. Die für den Spitalverbund betrieblich notwendigen Immobilien werden durch eine Spitalanlagengesellschaft erstellt und bewirtschaftet. Der Spitalverbund kann der Spitalanlagengesellschaft die Bewirtschaftung von betriebsnotwendigen Anlagen übertragen.

2. Die Spitalanlagengesellschaft ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt im Eigentum des Spitalverbundes.

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