320.2
GSV
CH-SG
Art. 16 Gesetz über den Spitalverbund (GSV) - Geschäftsbericht
IV. Aufsicht
Art. 16 GSV · Geschäftsbericht
1. Der Spitalverbund erstattet über jedes Geschäftsjahr Bericht.
2. Der Geschäftsbericht umfasst Jahresrechnung und Jahresbericht nach Vorgaben der Regierung.
3. Die Regierung genehmigt den Geschäftsbericht. Der Kantonsrat nimmt ihn zur Kenntnis.