Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
320.2 GSV CH-SG

Art. 13bis Gesetz über den Spitalverbund (GSV) - Anhörung der Regierung

III. Finanzhaushalt
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Art. 13bis GSV · Anhörung der Regierung

1. Zu folgenden Geschäften hört der Verwaltungsrat die Regierung vor der Beschlussfassung an

a) der Erwerb oder die Veräusserung von Beteiligungsrechten, wenn der Preis die Betragsgrenze des allgemeinen fakultativen Finanzreferendums übersteigt;

b) die Gründung einer Gesellschaft mit mehr als 3 Mio. Franken Eigenkapital.

2. ...

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