320.2
GSV
CH-SG
Art. 13 Gesetz über den Spitalverbund (GSV) - Gewinn- und Verlustverteilung
III. Finanzhaushalt
Art. 13 GSV · Gewinn- und Verlustverteilung
1. Die Regierung beschliesst mit der Abnahme der konsolidierten Rechnung über die Gewinn- und Verlustverteilung.
2. Der dem Spitalverbund verbleibende Gewinn darf nur für Zwecke, die der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen, verwendet werden.