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320.2 GSV CH-SG

Art. 13 Gesetz über den Spitalverbund (GSV) - Gewinn- und Verlustverteilung

III. Finanzhaushalt
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Art. 13 GSV · Gewinn- und Verlustverteilung

1. Die Regierung beschliesst mit der Abnahme der konsolidierten Rechnung über die Gewinn- und Verlustverteilung.

2. Der dem Spitalverbund verbleibende Gewinn darf nur für Zwecke, die der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen, verwendet werden.

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