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320.2 GSV CH-SG

Art. 12 Gesetz über den Spitalverbund (GSV) - Pflichtreserve

III. Finanzhaushalt
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Art. 12 GSV · Pflichtreserve

1. Erzielt der Spitalverbund einen Gewinn und ist ein Verlustvortrag abgetragen, wird ein Fünftel des Gewinns der Pflichtreserve zugewiesen, bis diese einen Fünftel des Dotationskapitals erreicht.

2. Die Pflichtreserve dient der Deckung von Verlusten und für Massnahmen, die geeignet sind, die Folgen schlechten Geschäftsganges zu mildern.

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