Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
320.2 GSV CH-SG

Art. 11bis Gesetz über den Spitalverbund (GSV) - Rechnungslegung

III. Finanzhaushalt
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Art. 11bis GSV · Rechnungslegung

1. Die Jahresrechnung des Spitalverbunds wird nach den Fachempfehlungen zur Konzernrechnung der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung konsolidiert.

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