Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
320.1 SPFG CH-SG

Art. 8 Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG) - Spitalliste

III. Spitalplanung und Spitalliste
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 SPFG · Spitalliste

1. Die Spitalliste gliedert sich in Leistungsbereiche und -gruppen.

2. Voraussetzung für die Aufnahme auf die Spitalliste ist die Erteilung eines Leistungsauftrags durch die Regierung.

← Art. 7 SPFG Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG) - Stationäre Gesundheitsversorgung Art. 9 SPFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →