320.1
SPFG
CH-SG
Art. 8 Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG) - Spitalliste
III. Spitalplanung und Spitalliste
Art. 8 SPFG · Spitalliste
1. Die Spitalliste gliedert sich in Leistungsbereiche und -gruppen.
2. Voraussetzung für die Aufnahme auf die Spitalliste ist die Erteilung eines Leistungsauftrags durch die Regierung.