320.1
SPFG
CH-SG
Art. 6 Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG) - Ziel
III. Spitalplanung und Spitalliste
Art. 6 SPFG · Ziel
1. Ziel der Spitalplanung ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten und zeitgemässen medizinischen, pflegerischen und therapeutischen stationären Spitalversorgung für die Bevölkerung des Kantons St.Gallen unter Berücksichtigung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, Zugang von Patientinnen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist sowie der langfristigen Versorgungssicherheit.