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320.1 SPFG CH-SG

Art. 6 Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG) - Ziel

III. Spitalplanung und Spitalliste
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Art. 6 SPFG · Ziel

1. Ziel der Spitalplanung ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten und zeitgemässen medizinischen, pflegerischen und therapeutischen stationären Spitalversorgung für die Bevölkerung des Kantons St.Gallen unter Berücksichtigung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, Zugang von Patientinnen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist sowie der langfristigen Versorgungssicherheit.

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