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320.1 SPFG CH-SG

Art. 5 Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG) - Zuständiges Departement

II. Zuständigkeiten
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Art. 5 SPFG · Zuständiges Departement

1. Das zuständige Departement erfüllt die Aufgaben der Spitalplanung und der Spitalfinanzierung, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

2. Dem zuständigen Departement obliegen insbesondere

a) Erstellung und periodische Überprüfung der Spitalplanung sowie der Spitalliste zuhanden der Regierung;

b) Durchführung des Evaluationsverfahrens zur Vergabe der Leistungsaufträge und ihre Verhandlung mit den Spitälern;

c) Überprüfung von Qualität, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen;

d) Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen, Auflagen und Bedingungen für die Vergabe der Leistungsaufträge;

e) Überprüfung der Voraussetzungen und Bewilligung einer Kostenübernahme für stationäre Behandlungen von st.gallischen Patientinnen und Patienten in ausserkantonalen Spitälern und in Spitälern, die nicht auf der Spitalliste aufgeführt sind, sowie Festlegung der Kostenbeteiligung des Kantons unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorgaben;

f) Festlegung des Referenztarifs nach Art. 41 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994.[6]

3. Das zuständige Departement beachtet bei seiner Prüfungstätigkeit den Grundsatz der Kosteneffizienz und Verhältnismässigkeit.

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