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320.1 SPFG CH-SG

Art. 4 Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG) - Regierung

II. Zuständigkeiten
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Art. 4 SPFG · Regierung

1. Die Regierung

a) übt die Aufsicht über die stationäre Gesundheitsversorgung aus;

b) erlässt und überprüft periodisch Spitalplanung und Spitalliste;

c) erteilt Leistungsaufträge und legt damit verbundene Auflagen und Bedingungen fest;

d) genehmigt die Tarifverträge nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994;

e) setzt die Tarife fest, wenn keine Einigung zwischen den Tarifpartnern zustande kommt;

f)* kann nach Art. 51 und 54 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 ein Globalbudget für die Finanzierung der Spitäler aufstellen;

g)* erstellt einmal je Amtsdauer einen Wirksamkeitsbericht Spitalplanung. Dieser enthält insbesondere den aktuellen Stand der stationären Spitalversorgung und die Überprüfung der Zielerreichung der vorangegangenen Amtsdauer.

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