Art. 4 Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG) - Regierung
Art. 4 SPFG · Regierung
1. Die Regierung
a) übt die Aufsicht über die stationäre Gesundheitsversorgung aus;
b) erlässt und überprüft periodisch Spitalplanung und Spitalliste;
c) erteilt Leistungsaufträge und legt damit verbundene Auflagen und Bedingungen fest;
d) genehmigt die Tarifverträge nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994;
e) setzt die Tarife fest, wenn keine Einigung zwischen den Tarifpartnern zustande kommt;
f)* kann nach Art. 51 und 54 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 ein Globalbudget für die Finanzierung der Spitäler aufstellen;
g)* erstellt einmal je Amtsdauer einen Wirksamkeitsbericht Spitalplanung. Dieser enthält insbesondere den aktuellen Stand der stationären Spitalversorgung und die Überprüfung der Zielerreichung der vorangegangenen Amtsdauer.