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320.1 SPFG CH-SG

Art. 34 Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG) - Vollzugsbeginn

V. Schlussbestimmungen
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Art. 34 SPFG · Vollzugsbeginn

1. Art. 21 dieses Erlasses wird ab 1. Januar 2017, die übrigen Bestimmungen werden ab 1. Januar 2012 angewendet.

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