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320.1 SPFG CH-SG

Art. 33 Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG) - Aufhebung bisherigen Rechts

V. Schlussbestimmungen
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Art. 33 SPFG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Es werden aufgehoben

a) der Kantonsratsbeschluss über die Finanzierung der Geriatrischen Klinik des Bürgerspitals St.Gallen vom 22. Januar 2008;[18]

b) der Grossratsbeschluss über die Beteiligung des Staates an der Klinik Stephanshorn vom 17. Juni 1976;[19]

c) der Grossratsbeschluss über die Errichtung der Stiftung Klinik Valens und die Staatsbeiträge an Ausbau und Betrieb der Klinik Valens vom 8. Dezember 1991.[20]

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