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320.1 SPFG CH-SG

Art. 3 Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG) - Kantonsrat

II. Zuständigkeiten
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Art. 3 SPFG · Kantonsrat

1. Der Kantonsrat

a) übt die Oberaufsicht über die stationäre Gesundheitsversorgung aus;

b) beschliesst im Rahmen des Voranschlags Kantonsbeiträge für die stationäre Gesundheitsversorgung sowie für gemeinwirtschaftliche Leistungen;

c)* beschliesst zusätzliche kantonale Beiträge zur Sicherstellung versorgungspolitisch notwendiger Leistungen;

d)* nimmt den Wirksamkeitsbericht Spitalplanung zur Kenntnis;

e)* legt auf Grundlage des Wirksamkeitsberichts Spitalplanung die Grundsätze und Ziele der Spitalplanung für die nachfolgende Amtsdauer fest.

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