320.1
SPFG
CH-SG
Art. 3 Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG) - Kantonsrat
II. Zuständigkeiten
Art. 3 SPFG · Kantonsrat
1. Der Kantonsrat
a) übt die Oberaufsicht über die stationäre Gesundheitsversorgung aus;
b) beschliesst im Rahmen des Voranschlags Kantonsbeiträge für die stationäre Gesundheitsversorgung sowie für gemeinwirtschaftliche Leistungen;
c)* beschliesst zusätzliche kantonale Beiträge zur Sicherstellung versorgungspolitisch notwendiger Leistungen;
d)* nimmt den Wirksamkeitsbericht Spitalplanung zur Kenntnis;
e)* legt auf Grundlage des Wirksamkeitsberichts Spitalplanung die Grundsätze und Ziele der Spitalplanung für die nachfolgende Amtsdauer fest.